Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Krankenkassen kommen für Vorsorge, Entbindung und Nachsorge auf.

Schwangere können sich während ihrer Schwangerschaft auf die Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse verlassen. Der Gesetzgeber garantiert von der Krankenkasse zu erfüllende Leistungen in Form von Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausentbindung und Mutterschaftsgeld.

Vorsorgeuntersuchungen

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, die innerhalb der Vorsorgeuntersuchungen für die Mutter und Kind anfallen. Für Medikamente gegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung müssen Sie nichts zuzahlen. Die Kasse übernimmt auch die Kosten eines Geburtsvorbereitungskurses, nicht aber der Schwangerschaftsgymnastik.

Nur eine regelmäßige ärztliche Betreuung gewährleistet, dass Ihre Beschwerden rechtzeigt erkannt und behandelt werden. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, Schwangere für die Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freizustellen. Für Sie darf dabei kein Lohnausfall zur Folge sein.

Krankenhausentbindung

Gesetzliche Krankenkassen tragen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entbindung auftreten. Der Krankenhausaufenthalt ist bei einer normalen Geburt auf maximal sechs Tage beschränkt. Eine Ausnahme: Sie müssen ihn aus gesundheitlichen Gründen verlängern. Kosten, die die Krankenkasse bei der Krankenhausentbindung übernimmt:

  • ärztliche Betreuung
  • Arznei- und Heilmittelkosten
  • Betreuung durch eine Hebamme.

Bis zum sechsten Tag müssen Sie nichts zuzahlen. Die Krankenkasse zahlt die häusliche Nachsorge durch eine Hebamme bis zum zehnten Tag nach der Entbindung, bei Problemen länger.

Mutterschaftsgeld

Schwangere mit Mutterschaftsgeld im Sparschwein

Nehmen Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihre finanziellen Ansprüche bei der Krankenkasse wahr, Bild © cirquedesprit – Fotolia.com

Mutterschaftsgeld erhalten Sie für die Dauer der Mutterschutzfristen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt. Wichtig: Der Arbeitgeberzuschuss wird, im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld, nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet!

Mutterschaftsgeld erhalten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherten weiblichen Mitglieder. Voraussetzung: Sie haben bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld oder Sie erhalten wegen der gesetzlichen Schutzfristen kein Arbeitsentgeld. Die frühere Voraussetzung einer so genannten Vorversicherung beziehungsweise Vorbeschäftigung fallen weg.

Sie erhalten höchstens 13 Euro täglich. Arbeitnehmerinnen, die nicht oder nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also privat oder familienversichert), beziehen höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn. Auch hier besteht der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.

Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld bezogen haben und gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Falls Sie zusätzliche Informationen benötigen wenden Sie sich an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (https://www.bmfsfj.de/)

geschrieben von: Raimund Müller

Foto oben von: © RioPatuca Images – Fotolia.com

Kategorien: Recht