Wer bekommt Kindergeld?

Es gibt neue Regelungen beim Kindergeld.

Seit 2012 hat der Gesetzgeber die Konditionen des Kindergeldes geändert. Das neue Kindergeld verwirrt viele Eltern: Wer  bekommt es jetzt?

Kindergeld

Beim Kindergeld gibt es seit 2012 einige Veränderungen zu beachten, Bild © katyspichal – Fotolia.com

Bekomme ich Kindergeld?

Kindergeld kann für Kinder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr bezogen werden. Als Kind gelten mit dem Antragsteller im ersten Grad verwandte Kinder (ehelich, nichtehelich und adoptierte Kinder) und Stiefkinder. Dazu zählen auch Enkelkinder. Unter bestimmten Umständen können Sie als Antragssteller auch für Pflegekinder, die Sie in seinen Haushalt aufgenommen haben, Kindergeld beziehen.

Wann und wie lange bekomme ich Kindergeld?

Kindergeld können Sie für Kinder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr beziehen. Befindet sich der junge Erwachsene in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium bis zum 25. Lebensjahr (Stand 2012). Bei getrennt lebenden Eltern erhält derjenige das Geld, bei dem das Kind wohnt. Bitte beachten Sie auch: Kindergeld wird höchstens für sechs Monate rückwirkend bezahlt.

Wo kann ich Kindergeld beantragen. Wie viel steht mir zu?

Antragsvordrucke für Kindergeld werden bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes eingereicht. Die Höhe des Kindergeldes ist einkommensunabhängig. Der Bezug von Kindergeld schließt den Kinder- und Betreuungsfreibetrag aus. Die Bundesregierung staffelt den Betrag nach Anzahl der Kinder: Seit 2010 zahlt der Staat monatlich…

  • für das erste und zweite Kind jeweils 184 €.
  • für das dritte Kind 190,- Euro.
  • für jedes weitere Kind 215.- Euro.

Erforderliche Unterlagen :

  • Geburtsurkunde: Diese legen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des
    Kindes vor. Darin sollte Ihr Wohnort angegeben sein.
  • Haushaltsbescheinigung für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
  • Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder.

Für junge Erwachsene über 18 Jahren muss eine Schul- beziehungsweise Ausbildungsbescheinigung vorliegen. Daraus geht die Art und die Dauer der Ausbildung hervor(z.B. Immatrikulationsbescheinigung an Unsiversitäten).

Außerdem müssen Sie die Arbeitsbeschäftigung Ihres Kindes angeben und gegebenenfalls Nachweise über dessen Arbeitszeiten erbringen. Die Einkunftsgrenze ist seit 2012 entfallen. Maßgebend sind hier die wöchentliche Arbeitszeit und die Art der Beschäftigung (sog. „geringfügige Beschäftigung“) Weitere Informationen zum Thema Kindergeld erhalten Sie bei der Familienkasse des für Sie zuständigen Arbeitsamtes.

Quelle: Raimund Müller

Foto oben von: © Edyta Pawlowska – Fotolia.com

Kategorien: Recht