Erziehungsgeld – Infos und Tipps

Das Baby ist da - nun können Sie den Antrag aufs Elterngeld stellen.

Die wichtigsten Fragen zum Elterngeld

Die obligatorischen Behördengänge und Anträge nach der Geburt des Babys können schnell überfordern. Hier gibt es Infos und Tipps zum Thema Elterngeld und Partnermonate. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags bekommen Sie bei der für Sie zuständigen Erziehungsgeldstelle (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich!).

Dort erhalten Sie außerdem die Informationsbroschüren und vor allem die notwendigen Antragsvordrucke für das Elterngeld. Diese gibt es außerdem bei den Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen oder auch direkt auf den Entbindungsstationen der Krankenhäuser.

Was müssen Sie vorab wissen?

In den ersten beiden Lebensjahren eines Kindes kann ein Elternteil Bundeserziehungsgeld bekommen. Im Anschluss daran wird in einigen Bundesländern ein Landeserziehungsgeld für maximal weitere 12 Monate gezahlt. Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jedes Lebensjahr eigens beantragt werden und zwar möglichst bald – bis zum Ende des 6. Lebensmonats. Den Antrag fürs zweite Lebensjahr können Sie frühestens ab dem 9. Lebensmonat Ihres Kindes stellen. In der Regel müssen Sie dem Antrag noch folgende Bescheinigungen beilegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes (bekommen Sie beim Standesamt)
  • eine Erklärung zum Einkommen (müssen die Eltern gemeinsam ausfüllen)
  • eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für den berufstätigen Partner
  • eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt (muss von der Krankenkasse ausgefüllt werden)
  • bei einer Beschäftigung (bis zu 30 Wochenstunden) auch noch eine Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers.

Wer hat überhaupt Anspruch?

Mütter und Väter,

  • die in Deutschland wohnen; aber auch Eltern, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland geschickt wurden oder Grenzgänger sind, das heißt, in einem an Deutschland angrenzenden Staat mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten und auf deutscher Seite leben,
  • die das Kind überwiegend selbst erziehen oder betreuen,
  • die das Sorgerecht für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben,
  • die nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. In besonderen Härtefällen sind aber auch mehr Stunden erlaubt (z.B. Alleinerziehende). Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen das Geld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht,
  • die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Wie viel Erziehungsgeld gibt es monatlich?

Nach dem neuen Bundeserziehungsgeldgesetz, das seit Anfang 2001 gilt, gibt es zwei Möglichkeiten, Erziehungsgeld zu bekommen: den Regelbetrag (307 Euro monatlich) oder das Budget (460 Euro). Der Regelbetrag wird, wenn das Einkommen der Eltern eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, von der Geburt bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gezahlt. Das höhere Budget dagegen aber nur bis zum ersten Geburtstag. Die Entscheidung zwischen den beiden Varianten müssen Eltern bereits beim ersten Antrag verbindlich treffen.

Wenn allerdings bereits von Anfang an klar ist, dass der Anspruch nach den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wegfallen würde (zum Beispiel, weil die Eltern beide wieder arbeiten), können sich Mütter und Väter nicht für die Budget-Lösung entscheiden. Die Gesamtsumme des Regelbetrags (maximal 7365 Euro) ist natürlich höher als die des Budgets (maximal 5520 Euro), weil es nur für höchstens ein Jahr bezogen werden kann. Vom Budget profitieren aber Eltern, die nur ein Jahr Elternzeit nehmen wollen.

Welche Einkommensgrenzen gelten bei der Berechnung?

Für die ersten sechs Lebensmonate liegt die Einkommensgrenze bei Ehepaaren mit einem Kind bei 51130 Euro (jährliches Einkommen). Diese Grenze gilt auch für Eltern, die ohne Trauschein zusammenleben. Bei Alleinerziehenden beträgt die Grenze 38350 Euro. Diese Beträge sind ungefähr vergleichbar mit dem Jahres-Nettoeinkommen, auch wenn für die Berechnung im Bundeserziehungsgeldgesetz andere Grundsätze gelten als im Steuerrecht. Die Grenzen des Betreuungsgeldes erhöhen sich für jedes weitere Kind um einen so genannten Kinderzuschlag.

Welches Einkommen ist gemeint?

Maßgebend für die Berechnungen im ersten Lebensjahr ist das voraussichtliche Einkommen in dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde. Für den Anspruch im zweiten Jahr das Einkommen im folgenden Jahr. Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen, wird das Einkommen aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr genommen. Wichtig: Nimmt ein Elternteil nach der Geburt seines Kindes eine Elternzeit und übt er keine Teilzeitbeschäftigung aus, bleiben seine bisherigen Einkünfte unberücksichtigt. Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, gelten weitere Vorschriften. Informieren Sie sich vorher in der für Sie zuständigen Behörde.

Was sollten Sie sonst noch wissen?

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen zahlen über das zweite Lebensjahr hinaus ein Landeserziehungsgeld. Die Voraussetzungen sind denen des Bundeserziehungsgelds ähnlich. Das Geld ist einkommensabhängig und wird für weitere sechs bis maximal zwölf Monate gezahlt.

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geschrieben von: Leben & erziehen

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Kategorien: Recht