Das Betreuungsgeld – Wichtige Fakten
Die Bundesregierung preist das Betreuungsgeld seit 2009 als zusätzliche Entscheidungsfreiheit für Eltern an. Die Opposition hingegen winkt den Zuschuss als „Herdprämie“ ab. Im letzten Jahr hat diese Diskussion eine entscheidende Wendung genommen: Das Betreuungsgeld ist mit der Abstimmung vom 9. November 2012 verabschiedet. Die wichtigsten Fakten finden Sie im Anschluss.
Mit der Bundestagssitzung von November letzten Jahres ist das Betreuungsgeld Realität. Die staatliche Förderung steht frisch gebackenen Eltern seit dem 1. August 2013 zur Verfügung. Der Zuschuss fungiert als Weiterführung des Elterngeldes. Selbiges steht Eltern in der ersten Monaten nach der Geburt zu.
Wem kommt das Betreuungsgeld zugute?
Das Betreuungsgeld ist eine Hilfe für Eltern von ein- und zweijährigen Kindern. Es gilt für Sprösslinge, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Die Förderung kommt Eltern zugute, die ihre Kinder nicht in einer KiTa unterbringen. Die Zahlung beginnt ab dem 15. Lebensmonat. Im Falle des Bezugs von Elterngeld beginnt die Bezuschussung früher. Der Staat zahlt das Betreuungsgeld in diesem Fall ab Ablauf des Elterngeldes aus.
Wie hoch fällt das Betreuungsgeld aus?
Die Förderung für Kinder im ersten Lebensjahr beträgt ab dem 1. August 2013 100 Euro im Monat. Ein Jahr später erhalten Eltern mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr monatlich 150 Euro. Das Betreuungsgeld fällt um 15 Euro höher aus, wenn Eltern die Bezuschussung für die Ausbildung des Kindes sparen („Bildungssparen“). Die Zahlung der gesetzlichen Förderung hat eine Laufzeit von maximal 22 Monaten.
Wo beantrage ich die Förderung?
Das Betreuungsgeld beantragen Eltern an der gleichen Anlaufstelle, die auch für das Elterngeld verantwortlich ist. Die Zuständigkeit variiert von Bundesland zu Bundesland. Ein Beispiel: In Bayern nimmt das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) die Anträge für Betreuungsgeld entgegen. In Familien mit mehr als einem Kind erhalten Eltern den vollen Betrag für jedes Kind.
Welche Einschränkungen gelten?
Berufstätigkeit hat keinen Einfluss auf die Zahlung des Betreuungsgeldes. Berufstätige Eltern erhalten die vollständige Summe – auch, wenn Dritte die Kinder beaufsichtigen. Eltern, welche die Kosten der Kindesbetreuung steuerlich geltend machen, beziehen ebenfalls den vollen Betrag. Erhält eine Familie BAföG, so erfolgt ab 300 Euro monatlich eine Anrechnung des Betreuungsgeldes.
Bezieht ein Elternteil Arbeitslosengeld I, so erfolgt keine Anrechnung des Betreuungsgeldes. In Familien, die monatlich 300 Euro oder mehr erhalten, besteht eine Ausnahme. Empfänger des Arbeitslosengeld II (Hartz IV, ALG II) erhalten eine Anrechnung des Betreuungsgeldes in voller Höhe. Im Falle des Bildungssparens gilt dies nicht.
Eine Sonderregelung besteht auch für Tagesmütter: Beziehen diese ein Gehalt aus öffentlichen Geldern, fällt das Betreuungsgeld für die Eltern des Kindes weg. Ausnahmen gelten nur in besonderen Härtefällen. Hierfür darf die Betreuungszeit 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Weitere Informationen zum Betreuungsgeld finden Sie beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
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